Im Zentrum der Diskussion um die Flugroutenplanung steht die Belastung der Gemeinden und Stadtbezirke im Nahbereich des Flughafens mit Fluglärm. Die Berliner Flughäfen bemühen sich bereits aktuell bei den bestehenden Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld durch aktiven und passiven Lärmschutz, den Fluglärm zu reduzieren. Diese Prinzipien werden auch für den neuen Flughafen Berlin Brandenburg weiter verfolgt werden.
Zudem haben die Berliner Flughäfen eine kurze Übersicht über Flughöhen bei Starts und Landungen, durchschnittliche Lärmpegel bei verschiedenen Höhen sowie Vergleichsgeräusche aus dem Alltag zusammengestellt, um diese technischen Daten nachvollziehbarer zu machen.
Wichtig: Bei den Angaben handelt es sich um Durchschnittswerte, d.h. Messungen für einzelne Flugzeuge bzw. Flugzeugtypen können abweichen.
Mehr Informationen zum Fluglärm und Schutzmaßnahmen
Vergleichswerte Tabelle Starts
Vergleichswerte Tabelle Landungen
Die aktuelle Fluglärmsituation durch die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld wird durch Fluglärmmessungen gemäß Luftverkehrsgesetz kontinuierlich erfasst und ausgewertet. Im Sinne einer transparenten Information veröffentlichen die Berliner Flughäfen detaillierte Messergebnisse und Vergleichswerte. Dies wird auch für den neuen Flughafen Berlin Brandenburg fortgeführt werden.
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Zur Minimierung des Fluglärms in den unmittelbar an den neuen Hauptstadtflughafen angrenzenden Gemeinden wurde ein umfangreiches Schallschutzprogramm aufgelegt, das spezielle Schutzgebiete ausweist. Die Festlegung der Schutzgebiete erfolgt auf Grundlage von Lärmkonturen (Isolinien). Diese Lärmkonturen wurden berechnet. Den Berechnungen liegt ein Flugmodellplan für 360.000 Flugbewegungen pro Jahr zugrunde. Diese Anzahl an Flugbewegungen stellt aus derzeitiger Sicht eine Maximalauslastung dar und wird voraussichtlich erst deutlich nach der Inbetriebnahme des Flughafen Berlin Brandenburg erreicht werden.
Rechtliche Grundlage des Schallschutzprogramms für den Flughafen ist der Planfeststellungsbeschluss sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006.
Bitte beachten Sie: Die Deutsche Flugsicherung weist darauf hin, dass die endgültige Festlegung der Flugverfahren erst durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gem. Paragraph § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO erfolgt. Dadurch können sich auch noch Änderungen am Schallschutzprogramm ergeben.
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